Schweizer Recht

Verschieden Faktoren spielen in der schweizerischen Gesetzeslage eine wichtige Rolle.

  1. Das Schweizerische Strafgesetzbuch erlaubt Freitod-Begleitung, sofern die Beweggründe der Organisation nicht egoistischer Natur sind.
  2. Diejenigen, die einer Person helfen zu sterben, müssen keine Ärzte sein. Jede und Jeder kann helfen, solange das Motiv altruistisch ist.

Nach schweizerischem Recht muss die Person, die um die Sterbehilfe ersucht, über Folgendes verfügen:

  1. Entscheidungsfähigkeit
  2. Tatherrschaft (Siehe Art. 115 StGB des Schweizerischen Strafgesetzbuches und die Entscheidung des Bundesgerichts BGE 133 I 58)

Der erste Punkt bedeutet, dass eine Person urteilsfähig sein muss. Während davon ausgegangen wird, dass diejenigen, die sich an Pegasos wenden, über ausreichende Entscheidungs- und Urteilsfähigeit verfügen, ist bei Vorliegen einer neurologischen oder psychiatrischen Diagnose eine Konsultation mit einem Psychiater oder Neurologen erforderlich.

Das zweite Kriterium führt dazu, dass eine Person selber auf einen Knopf drücken – oder ein Glas zum Mund bringen muss.  Dies macht ein Sterben bei Pegasos zu einer Freitod-Begleitung (FTB) und nicht zu einer von einem Arzt verordneten und ausgeführten “aktiven” Sterbehilfe.

Obwohl Pegasos eine FTB durch intravenöser Infusion anbietet und ein Arzt die Kanüle in den Arm der Person einführt, muss die Person selbst den Mechanismus aktivieren, damit das Medikament in den Blutstrom fließt.

In Fällen eingeschränkter Bewegungsfähigkeit kommt ein spezielles Gerät zum Einsatz, welches die Infusion durch einen einfachen, leichten  Stoß aktivieren kann. Also kein Grund zur Sorge.